Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 6 KR 24/01

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2001 verurteilt, der Klägerin Haushaltshilfekosten in Höhe von EUR 1.159,61 zu erstatten; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1/2, im Übrigen die Klägerin selbst.


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