Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 30/02

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2002 verurteilt, dem Kläger einen Blindenführhund zur Verfügung zu stellen. Sie außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.


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