Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 6 KR 91/02

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2002 wird festgestellt, dass die Beklagte für die Behandlung des Klägers mit dem Arzneimittel "Spondyl AT" endgültig zu einer Kostenübernahme verpflichtet ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers, im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.


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