Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 52/02

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2002 verurteilt, dem Kläger die Kosten einer selbstbeschafften wasserfesten Gehhilfe in Höhe von 2.971,35 EUR zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.


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