Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 8 AL 36/03

Tenor

Der Bescheid vom 12.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.


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