Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 8 RA 173/02

Tenor

Der Bescheid vom 08.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, auch die Zeit vom 01.02.2002 bis zum 31.07.2002 als Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeiten anzuerkennen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.


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