Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 6 KR 108/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2003 verurteilt, dem Kläger 3,4 DAP zur Ver- fügung zu stellen und ihm seit Januar 2003 entstandene Beschaffungskosten entsprechend den von ihm vorzulegen- den bezahlten Rechnungen zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen kosten des Klägers.


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