Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 11 AL 40/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2004 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab dem 27.10.2003 weiter zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.


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