Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 11 AL 91/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.08.2004 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 29.09.2004 verurteilt, dem Kläger ungemindertes Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 23.07. bis 14.10.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.


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