Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 11 AL 72/04

Tenor

Der Bescheid vom 05.05.2004 in der Fassung des Bescheides vom 23.08.2004 und des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2004 wird insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Unterhaltsgeld für die Zeit ab dem 01.10.2003 aufgehoben und das geleistete Unterhaltsgeld zurückgefordert worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat ¾ der Kosten der Klägerin zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.