Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 11 AS 19/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller über den 05.04.2005 hinaus 80 Prozent der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die vollen Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides vom 06.04.2005 zu erbringen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Antragstellers zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.