Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 9 U 84/03

Tenor

1.Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2003 verurteilt, dem Kläger wegen der bei ihm vorliegenden Berufskrankheit nach Ziffer 1303 BKV (Non-Hodgkin-Lymphom) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die Kosten.


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