Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 11 AL 15/05

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 06.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2005 verurteilt, dem Kläger ungemindertes Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01. bis 28.11.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.


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