Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 11 AL 111/04

Tenor

1.Auf die Erinnerung des Klägers vom 06.06.2005 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.05.2005 abgeändert. 2.Die Gebühren und Auslagen des Klägers werden mit insgesamt 592,76 Euro festgesetzt.


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