Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Aachen - S 10 AL 40/05

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2005 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 28.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2005 dazu verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld auch für die Zeit ab dem 22.12.2004 ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages gemäß § 140 SGB III zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.


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