Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 1 U 52/03

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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