Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 4 (6) KR 78/05
Tenor
Der Bescheid vom 31.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem 01.01.2005 als freiwilliges Mitglied aufzunehmen. Die Beklagte trägt die Kosten.
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Tatbestand:
2Streitig ist, ob die Klägerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse werden kann.
3Die am 00.00.1935 geborene Klägerin bezog vom 01.12.1997 bis zum 31.12.2004 von dem Sozialamt der Stadt E Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Ab dem 01.01.2005 erhielt sie Leistungen nach dem SGB XII, Kapitel 4 und 5. Am 23.03.2005 beantragte sie die freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten ab dem 01.01.2005. Das Sozialamt bestätigte, den monatlichen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 32 Abs. 2 SGB XII zu übernehmen. Mit Bescheid vom 31.03.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie meint, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V seien nicht erfüllt. Weitere Voraussetzung dieser Vorschrift sei, dass der Leistungsbezug vor dem 01.01.2005 geendet haben müsse. Die Klägerin, die im Anschluß an den Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt weitere Leistungen nach den Vorschriften der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezog, erfülle nicht die Voraussetzung eines beendeten Leistungsbezuges. Der Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Sozialhilfeträger bestehe lediglich auf einer anderen Rechtsgrundlage fort.
4Hiergegen erhob die Klägerin am 06.04.2005 Widerspruch. Sie meint, in der gesetzlichen Bestimmung sei ein derartiger Ausschlußgrund nicht ersichtlich.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verweist auf die Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 15/1749). Darin werde ausdrücklich auf ehemalige Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt abgestellt. Die Ablesung des BSHG durch das SGB XII sollte nicht dazu führen, allen Sozialhilfeempfängern ein einmaliges Beitrittsrecht einzuräumen. Solange Bürger Leistungen nach dem SGB XII bezögen, erhielten sie einen umfassenden Schutz bei Krankheit durch die Betreuung nach § 264 Abs. 2 SGB V.
6Hiergegen richtet sich die am 30.05.2005 erhobene Klage. Die Klägerin meint, weder dem Gesetz noch dem Gesetzesmaterialien lasse sich der von der Beklagten geforderte abgeschlossene Leistungsbezug vor dem 01.01.2005 entnehmen. Die Formulierung "in der Vergangenheit" in § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V besage lediglich, dass die Leistungen zum Lebensunterhalt in der Vergangenheit bezogen werden mußten, nicht auch dass die notwendigerweise abgeschlossen sein mußten. Dies sei auch unlogisch, als es laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ab dem 01.01.2005 nicht mehr gebe. Auch aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergebe sich nichts anderes. Darin werde darauf hingewiesen, dass eine Gleichstellung mit Personen, die nach Inkrafttreten der Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, geboten erscheint. Auf einen abgeschlossenen Leistungsbezug stelle auch die Gesetzesbegründung nicht ab. Dies mache auch keinen Sinn, da dann nahezu kein Beitritt nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V möglich wäre und die Regelung, die ohnehin nur für einen eng begrenzten Personenkreis in Betracht käme, leerlaufen würde.
7Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
8den Bescheid vom 31.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.01.2005 als freiwilliges Mitglied aufzunehmen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie bezieht sich auf die Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16.03.2005, wonach das Beitrittsrecht nur bei einem beendeten Leistungsbezug bestehe.
12Das Gericht hat den Kreis E beigeladen. Diese hat die Klägerin in dem Klageverfahren unterstützt. Er beantragt,
13den Bescheid vom 31.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.01.2005 als freiwilliges Mitglied aufzunehmen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch, sich bei der Beklagten ab dem 01.01.2005 freiwillig versichern zu lassen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V können der Versicherung beitreten innerhalb von 6 Monaten ab dem 01.01.2005 Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren. Die Klägerin hat ihren Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten am 23.03.2005 und somit innerhalb von 6 Monaten ab dem 01.01.2005 gestellt. Sie hat in der Vergangenheit, nämlich vom 01.12.1997 bis zum 31.12.2004 - wie zwischen den Beteiligten unstreitig - Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen und war zuvor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert.
17Die Klägerin erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen, die nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V erforderlich sind.
18Entgegen der Auffassung der Beklagten wird das Beitrittsrecht der Klägerin nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie ab dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB XII erhält. Dies ist bereits dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V nicht zu entnehmen. Dieser trifft keine Regelung bezüglich der Leistungen, die die beitrittsberechtigten Personen ab dem 01.01.2005 erhalten.
19Auch der Gesetzgebungsgeschichte ist dies nicht zu entnehmen. Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Artikel 5 Nr. 3 a des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 eingeführt worden. Dem Gesetzgeber war bekannt, dass die Personen, die bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben entweder Arbeitlosengeld II oder aber Leistungen nach dem SGB XII beziehen würden. Er hätte ohne weiteres durch einen kleinen Einschub in die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V klarstellen können, dass die Personen, die ab dem 01.01.2005 Sozialhilfeleistungen lediglich aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erhalten, nicht beitrittsberechtigt sein sollten.
20Der Gesetzesbegründung ist allerdings vielmehr zu entnehmen, dass gerade dieser Personenkreis das Beitrittsrecht erhalten sollte. In der Gesetzesbegründung der Bundestags-Drucksache 15/1749 wird ausgeführt, dass die Vorschrift einem eng begrenzten Personenkreis ehemaliger Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ein einmaliges, befristetes Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung geben solle. Sie trage somit einem Anliegen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung, bei der Neuregelung der Versicherungspflichtigkeit von Sozialhilfeempfängern eine Regelung für Altfälle vorzusehen. Erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger erhalten Arbeitslosengeld II und sind damit aufgrund des Bezuges dieser Leistung Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ehemalige Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt hatten nach Ende des Bezuges von Sozialhilfe Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder als freiwilliges Mitglied bei Erfüllung von Vorversicherungszeiten. Beziehern von Sozialhilfe, die vor dem Bezug der Sozialhilfe zu keinem Zeitpunkt eine Zugangsmöglichkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung hatten, stand diese Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft jedoch nicht offen. Sie sollten daher ein einmaliges Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Eine Gleichstellung mit Personen, die nach Inkrafttreten der Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden und diese Mitgliedschaft in der Regel bei Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit fortsetzen können, erscheint geboten.
21Der Wortlaut der Gesetzesbegründung bezieht sich damit eindeutig auf Personen wie die Klägerin, die aufgrund weiteren Bezuges von Leistungen nach dem SGB XII im Gegensatz zu dem Großteil der Arbeitslosengeld II - Bezieher bislang keine Möglichkeit hatten, eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse zu bekommen, nunmehr ebenfalls Mitglied werden können. Der Formulierung "ehemaliger" Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in der Bundestags-Drucksache 15/1749 ist nicht zu entnehmen, dass der Leistungsbezug vor dem 01.01.2005 geendet haben muß. Das Wort "ehemaliger" bezieht sich vielmehr auf den Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, das ab dem 01.01.2005 nicht mehr gilt.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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