Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 6 KR 269/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1); im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Sprungrevision zum BSG wird zugelassen.


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