Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 20 AY 12/05 ER

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstwilligen Anordnung verpflichtet, der Klägerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen bei Krankheit gemäß § 4 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren trägt der Antragsgegner.


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