Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 7 KA 8/05

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 25.05.2005 wird dahingehend abgeändert, dass Ziff. 1 der Ermächtigung entfällt. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Hälfte der Gerichtskosten und der Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 8). Der Beklagte und der Beigeladene zu 8) tragen je ¼ der Gerichtskosten und der Kosten der Klägerin. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.


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