Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 9 AS 111/05 ER
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Dezember 2005.
4Der Antragsteller bezog Arbeitslosengeld II gemäß Bewilligungsbescheid vom 02.06.2005. Die Antragsgegnerin hob die Bewilligung auf (Bescheid vom 09.11.2005) und forderte für die Zeit vom 22.08. bis 31.10.2005 überzahlte 1.661,46 EUR vom Antragsteller zurück, da sie festgestellt habe, dass dieser die Abendrealschule besuche. Mit dem Besuch der Abendrealschule, bzw. ab 26.09.2005 der Realschule in Tagesform, sei sein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes entfallen, da die Ausbildung grundsätzlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) förderungsfähig sei. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch mit der Bitte um darlehensweise Weitergewährung ein, da seine BaföG-Situation noch ungeklärt sei.
5Am 10.11.2005 beantragte der Antragsteller BaföG. Das BaföG-Amt teilte der Antragsgegnerin mit, dass wegen mehrfacher Wiederholung des aktuellen Semesters in diesem Semester kein Anspruch auf BaföG bestehe, bei Versetzung der Antragsteller aber ab dem nächsten Semester wieder gefördert werden könne. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 05.12.2005). Die am 22.08.2005 begonnene Ausbildung an der Abendrealschule, bzw. ab 26.09.2005 an der Realschule in Tagesform, sei dem Grunde nach BaföG-förderungsfähig, so dass kein Anspruch auf SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestehe (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Ein Härtefall liege nicht vor.
6Der Antragsteller ersucht um Eilrechtsschutz. Er sei mittellos und könne seine Miete nicht zahlen. Er habe nicht gewusst, dass er BaföG beantragen müsse und seit November von der Antragsgegnerin keine Leistungen mehr erhalten. BaföG bekomme er erst ab dem nächsten Semester.
7Der Antragsteller beantragt,
8die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2005 zu zahlen.
9Die Antragsgegnerin beantragt,
10den Antrag abzuweisen.
11Sie trägt vor, eine Härtefallgewährung scheide aus, weil der Antragsteller in seiner grundsätzlich BaföG-förderungsfähigen Ausbildung nur wegen wiederholten eigenen Fehlverhaltens kein BaföG erhalte.
12Das Gericht hat ein Schreiben der Abendrealschule B vom 06.12.2005 an den Antragsteller beigezogen, wonach dieser dort schulseitig wegen zu hoher Fehlzeiten, fehlender Eigeninitiative und mangelnder Einsicht trotz mehrfacher persönlicher Ansprache abgemeldet sei. Hierzu hat das Gericht dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein neuer Leistungsantrag möglich sei, wenn keine neue Einschreibung an einer anderen Schule erfolgt sei. Der Antragsteller hat sich seit seiner Vorsprache bei der Rechtsantragstelle am 08.12.2005 nicht mehr bei Gericht gemeldet.
13II.
14Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II stehen dem Antragsteller nach Aktenlage nicht zu.
15§ 7 Abs. 5 SGB II schließt die Gewährung von Leistungen an Personen aus, die in einer BaföG-förderungsfähigen Ausbildung stehen. Dies ist beim Antragsteller der Fall, denn nach Aktenlage ist er zwar bei der Abendrealschule abgemeldet, besucht jedoch die Realschule in Tagesform. Für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich BaföG-Leistungen erhält, sondern darauf, ob seine Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig ist. Dies ist hier der Fall, denn der Antragsteller erhält nur deshalb kein BaföG, weil er das laufende Semester mehrfach wiederholen musste. Denn gemäß § 9 BaföG wird eine Ausbildung nur gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, wozu entsprechende Stundienfortschritte nachzuweisen sind.
16Zwar gestattet § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen in besonderen Härtefällen auch an Auszubildende. Dass der Antragsteller wegen zu geringer Fortschritte in seiner Ausbildung derzeit kein BaföG erhalten kann, begründet aber einen solchen Härtefall nicht. § 9 BaföG bezweckt unter Anderem, öffentliche Fördermittel nur an solche Auszubildende zu vergeben, die ihre Ausbildung zielgerichtet betreiben. Dieser Zweck der Vorschrift würde unterlaufen, wenn der betroffene Personenkreis unter Berufung auf die Härtefallregelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nach Einstellung der BaföG-Zahlung ohne weiteres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beziehen könnte.
17Sollte der Antragsteller worüber er aber das Gericht trotz Nachfrage nicht informiert hat seine Ausbildung inzwischen abgebrochen haben, so ist er darauf hingewiesen worden, dass in diesem Falle bei der Antragsgegnerin ein neuer Leistungsantrag gestellt werden kann. Insoweit ist eine Verpflichtung der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung nicht erforderlich, weil vor entsprechender Antragstellung bei der Antragsgegnerin kein Bedürfnis für gerichtlichen Eilrechtsschutz besteht.
18Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Gewährung von Leistungen für den Monat Dezember 2005. Ob die Antragsgegnerin zurecht die für die Zeit vom 22.08.2005 bis 31.10.2005 gezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Antragsteller zurückfordert, bleibt deshalb ausdrücklich ungeprüft. Insoweit wäre entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 05.12.2005 ein Klageverfahren durchzuführen.
19Die Kostenentscheidung folgt §§ 183, 193 SGG.
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