Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 11 AL 114/05

Tenor

Die Bescheide vom 04.11.2005 und vom 14.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 werden insoweit aufgehoben, als dort der Bescheid vom 06.06.2005 für die Zeit vor dem 27.10.2005 aufgehoben wird und entsprechende Leistungen zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu 1/4 zu erstatten.


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