Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 9 AS 57/05

Tenor

1. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 07.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2005 und des Änderungsbescheides vom 30.08.2005 Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 138,54 EUR unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten, im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.


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