Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 1 U 103/05

Tenor

Der Bescheid vom 24.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Riss der Subscapularissehne sowie die Verrenkung der langen Bizepssehne am linken Arm in Sinne der wesentlichen Teilursache als Folge des Unfalles vom 09.10.2003 anzuerkennen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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