Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 11 AL 13/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 13.09.2005 bis 03.10.2005 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.


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