Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 20 SO 34/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2006 verurteilt, dem Kläger unter entsprechender Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 18.12.2002 und 16.06.2003 für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2004 weitere Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Höhe von 2.772,00 EUR zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte. Die Sprungrevision wird zugelassen.


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