Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 9 AS 89/06

Tenor

1.Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II zuschussweise zu zahlen. 2.Die Beklagte trägt die Kosten.


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