Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 19 SO 4/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2005 verurteilt, dem Kläger unter entsprechender Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 01.10.2003, 16.02.2004, 18.02.2004 und 24.03.2004 für die Zeit vom 01.09.2003 bis zum 30.06.2004 weitere Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Höhe von 1540,00 EUR zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.


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