Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 21 (15) AL 326/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung aus einem Vermittlungsgutschein streitig.
3Die Beklagte stellte dem Zeugen B. am 13.06.2003 einen Vermittlungsgutschein aus. Am 16.06.2003 unterschrieb Frau G. für die Klägerin einen Antrag auf Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein, der am 18.06.2003 bei der Beklagten einging. Dem lag eine am 16.06.2003 von der Zeugin T. unterschriebene Vermittlungsbestätigung der Firma M. bei. Danach sei der Arbeitsvertrag am 17.06.2003 geschlossen worden. Der beigelegte Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen B. trägt das Datum 16.06.2003.
4Auf die Aufforderung der Beklagten übersandte die Klägerin den Anstellungsvertrag zwischen dem Zeugen B. und der Firma M. GmbH. Danach begann das Arbeitsverhältnis am 17.06.2003. Das Datum war handschriftlich vom 16.06.2003 auf den 18.06.2003 geändert worden. Nach einem Aktenvermerk gab der Zeuge B. telefonisch am 01.07.2006 an, sich die Stelle selber gesucht zu haben. Dies bestätigte er mit Schreiben vom 03.07.2006. Er habe sich auf Anraten seines Schwagers bereits im Januar 2003 beworben. Der Arbeitsvertrag sei zusammen mit dem Vermittlungsvertrag am 16.06.2003 in den Geschäftsräumen der Firma M. unterschrieben worden. Dazu legte er eine Kopie der letzten Seite des Arbeitsvertrages vor, die das Datum 16.06.2003 trägt.
5Da die Firma M. GmbH und die Klägerin zeitweise im gleichen Gebäude Büroräume hatten, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 04.08.2003 mit der Begründung ab, dass davon auszugehen sei, dass die handelnden Personen miteinander verbunden seien und eine fehlende Unabhängigkeit zu vermuten sei, so dass eine Vermittlung nicht vorliege.
6Dagegen legte die Klägerin am 03.09.2003 Widerspruch ein, der innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Vermittlungsauftrag sei nicht vor Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses erteilt worden. Der Antrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Zeuge B. und die Firma M. GmbH bereits in Kontakt gestanden haben. Unabhängig davon erfordere die Vermittlung das Tätigwerden eines Dritten.
7Mit der am 29.12.2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Der Arbeitsvertrag sei von Arbeitgeberseite am 16.06.2003 gefertigt worden; am 18.06.2003 sei er unterzeichnet worden, deshalb habe die Prokuristen der Firma M., die Zeugin T., das Datum handschriftlich geändert. Der Zeuge B. habe den Arbeitsvertrag am 19.06.2003, zwei Tage nach der Arbeitsaufnahme, in E. unterschrieben. Zuvor habe der Zeuge B. den Vermittlungsvertrag mit der Klägerin geschlossen.
8Auf die Erwiderung der Beklagten, dass eine eindeutige Aussage des Zeugen B. vorliege, wonach dieser sich die Arbeitsstelle bei der Firma M. GmbH selber gesucht habe, indem er sich auf Anraten seines Schwagers im Januar 2003 beworben habe, erklärt die Klägerin, dass es durchaus möglich sein könnte, dass sich der Zeuge B. im Januar 2003 fernmündlich nach einem freien Arbeitsplatz bei der Firma M. erkundigt habe. Dies könne von der Firma M. nicht mehr nachvollzogen werden, da es permanent telefonische Nachfragen gebe. Bestehe kein Personalbedarf, so werden die Namen der Anrufer nicht notiert. Auch der Schwager des Zeugen B. sei weder bei der Klägerin noch bei der Firma M. bekannt. Der Zeuge B. sei durch einen Mitarbeiter der DB GmbH auf die Klägerin aufmerksam gemacht worden. Beide seien zusammen am 16.06. in den ehemaligen Geschäftsräumen der Klägerin in F. erschienen. Dort sei der Vermittlungsauftrag nach Vorlage des Vermittlungsgutscheines abgeschlossen worden. Die Klägerin habe daraufhin mit dem Objektleiter der Firma M. GmbH, Herrn P. telefonisch Kontakt aufgenommen. Da die Firma M. dringend Personal benötigt habe, sei noch am selben Tag eine Bewerbungsgespräch mit Herrn P. in E. durchgeführt und vermittelt worden. Da der Zeuge P. bereit gewesen sei, den Zeugen B. in seinem Zuständigkeitsbereich einzusetzen, sei die Personalleitung der Firma M. entsprechend unterrichtet worden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei am 16.06. nach dem Bewerbungsgespräch vorbereitet worden. Die Behauptung, der Zeuge B. habe einen Einstellungsvertrag in den Händen gehalten, als er bei der Klägerin den Vermittlungsvertrag unterschrieben habe, sei deshalb nachweislich falsch. Ebenso falsch sei es, dass der Arbeitsvertrag zusammen mit dem Vermittlungsvertrag am 16.06. in den Geschäftsräumen der Firma M. GmbH unterzeichnet worden sei. Der Arbeitsvertrag sei arbeitgeberseitig am 18.06. unterzeichnet worden. Aus diesem Grund sei das Vertragsdatum von der Zeugin T. auf dem 18.06. abgeändert worden. Diese Abänderung sei berechtigt und sinnvoll gewesen. Von einer Manipulation könne keine Rede sein. Die arbeitgeberseitig unterzeichnete Ausfertigung sei dem Zeugen P. am 18.06. ausgehändigt worden. Dieser habe die Vertragsausfertigung am 19.06. dem Zeugen B. zur Unterzeichnung vorgelegt.
9Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., T und P. Der Zeuge B. hat im wesentlichen ausgesagt, sein Schwager, der Zeuge I., habe ein Treffen mit dem Zeugen P. vereinbart. Bei dem ersten Treffen im Januar 2003 habe der Zeuge P. Bewerbungsunterlagen für ihn ausgefüllt, da er selber der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Er habe auf Nachricht warten sollen. Diese habe er sechs Monate später erhalten. Am 16.06.2003 habe der Zeuge P. ihn angerufen. Sie seien zusammen nach F. in das Büro gefahren; sein Schwager und eine weitere Person seien auch dabei gewesen. Dort seien ihm die Verträge vorgelegt worden. Diese seien bereits vom Arbeitgeber unterschrieben gewesen. Er sei am 16.06.2003 davon ausgegangen, dass er Arbeit habe, da die Verträge unterschrieben worden seien.
10Die Zeugen T. hat im wesentlichen ausgesagt, dass sie das Datum auf dem Arbeitsvertrag geändert habe, da sie diesen erst am 18.06.2003 unterschrieben habe. Der Vertrag sei zu diesem Zeitpunkt von dem Zeugen B. noch nicht unterschrieben gewesen. Der Arbeitsvertrag sei über den Objektleiter an den Zeugen B. gegangen. Mit der Arbeitsvermittlung habe sie selber nichts zu tun gehabt. Die Einstellungsgespräche seien üblicherweise vor Ort mit dem Objektleiter geführt worden. Herr I. als Geschäftsführer habe sich nicht um die Einstellungen gekümmert, nur bei Büroangestellten sei er in die Auswahl eingeschaltet gewesen. Ansonsten seien die Objektleiter vor Ort für die Auswahl zuständig gewesen. Es sei nicht notwendig gewesen, dass die Arbeitnehmer zum Vertragsschluss nach F. kommen.
11Der Zeuge P. hat in seiner ersten Vernehmung im wesentlichen ausgesagt, dass er sich nicht mehr konkret daran erinnern könne, mit dem Zeugen B. nach F. zur Verwaltung der Firma M. GmbH gefahren zu sein. Er dürfe in seinem Dienstwagen niemanden mitnehmen. Daran halte er sich. Mit ihm könne Herr B. deshalb nicht nach F. gefahren sein.
12Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme erklärt die Klägerin, dass seit Anfang 2005 die Vorbereitungen für die Zertifizierung für ein Qualitätsmanagement nach DIN ISO 0000:0000 bei der Firma M. GmbH durchgeführt worden seien. Nach der im April 2006 erfolgten Zertifizierung bestehe nunmehr ein generelles Verbot der Mitnahme betriebsfremder Personen im Kfz. Dieses habe im Jahr 2003 noch nicht bestanden. Nach ihrer Rekonstruktion sei der Zeuge B. mit dem Zeugen I. im Kfz des Zeugen P. zur Niederlassung der Klägerin gekommen. Der Zeuge B. habe bei der Klägerin den Vermittlungsvertrag unterschrieben. Anschließend seien alle Beteiligten wieder nach E. gefahren. Der einstellungsbefugte Geschäftsführer der Firma M., Herr K. G., sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Hause gewesen. Nach Sondierung der Auftragslage sei der Zeuge P. beauftragt worden, den Zeugen B. einzustellen. Der Arbeitsvertrag sei sodann von einer Sachbearbeiterin der Firma M. vorbereitet worden. Diese habe den Arbeitsbeginn auf den 17.06.2003 datiert und das Einstellungsdatum auf den 16.06.2003. Die Vermittlungsbestätigung sei sodann von der Zeugin T. gefertigt worden. Am 17.06.2003 habe der Zeuge B. angefangen zu arbeiten. Am 18.06.2003 habe die Zeugin T. den Arbeitsvertrag unterschrieben und das Datum handschriftlich geändert. Anschließend sei der Vertrag an den Zeugen P. übermittelt worden, um für die Unterzeichnung durch den Zeugen B. zu sorgen. Am 19.06.2003 sei der Arbeitsvertrag von diesem unterschrieben worden.
13Das Gericht hat des weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. sowie einer erneuten Vernehmung des Zeugen P ... Der Zeuge P. hat die Angaben der Klägerin bestätigt, wonach im Jahr 2003 die Regelungen zum Dienstwagen noch nicht so strikt gewesen seien. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er mit dem Zeugen B. und dem Zeugen I. nach F. gefahren sei. Dies könne aber möglich sein. Der Zeuge I. hat ausgesagt, dass er erfahren habe, dass die Firma M. Arbeiter suche. Er habe, da sein Schwager, der Zeuge B., ihn häufig nach Arbeit gefragt habe, diesen dem Zeugen P. vorgestellt. Dieser habe dem Zeugen B. einen zweiten Termin gegeben. Nach seiner Erinnerung haben ein bis zwei Wochen zwischen diesen Terminen gelegen. Beim zweiten Termin sei er mit dem Zeugen B. und dem Zeugen P. in das Hauptbüro gefahren. Der Zeuge B. sei ohne ihn in ein Büro gegangen und habe ihm beim Herauskommen gesagt, dass er die Arbeit habe.
14Die Klägerin nimmt dahingehend Stellung, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Zeuge B. bei Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages bereits seit mehreren Monaten in Vertragsverhandlungen oder zumindest in einem Bewerbungsverfahren bei der Firma M. gestanden habe. Unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin T. sowie der modifizierten Aussage des Zeugen P. sei davon auszugehen, dass der Vermittlungsvertrag vor Abschluss des Arbeitsvertrages zustande gekommen sei, ohne dass der Zeuge B. in irgendeiner Form mit der Firma M. in konkreten Bewerbungs- oder gar Vertragsverhandlungen gestanden habe. Wenn der Zeuge B. sich den Arbeitsvertrag aber nicht selber besorgt habe und weder in Bewerbungs- noch Vertragsverhandlungen mit seiner späteren Arbeitgeberin gestanden habe, dann sei der Arbeitsvertrag durch die Vermittlung der Klägerin zustande gekommen.
15Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
16die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 zu verurteilen, an die Klägerin 1.000 Euro zu zahlen.
17Der Vertreter der Beklagten beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung verweist sie zuletzt darauf, dass nach den glaubhaften Angaben des Zeugen I. dieser und nicht die Klägerin dem Zeugen B. das Arbeitsverhältnis bei der Firma M. vermittelt habe.
20Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme sowie des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Akte des Amtsgerichts N. 0 Ds 00/00 verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 04.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, eine Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein vorzunehmen.
23Nach § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung verpflichtet sich die Beklagte mit dem Vermittlungsgutschein, der an den Arbeitssuchenden ausgestellt wird, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, zu erfüllen. Daraus kann sich ein eigener öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des Vermittlers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ergeben (Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2006, B 7a AL 56/05 R). Denn nach § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III wird die Leistung aus dem Vermittlungsgutschein unmittelbar an den Vermittler gezahlt. Nach § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung ist die Vergütung des Vermittlers bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 421 g SGB III gezahlt hat.
24Dieser Zahlungsanspruch des Vermittlers setzt voraus, dass der Arbeitssuchende zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist. Dafür muss neben einem Vermittlungsvertrag in der nach § 296 Abs. 1 SGB II erforderlichen Gestalt der Arbeitsvertrag infolge der Vermittlung des Vermittlers zustande gekommen sein (§ 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Aus § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III ergibt sich, dass es sich bei der Vergütung um ein Erfolgshonorar handelt. Der Arbeitsvertrag muss als Folge der Vermittlung zustande kommen; die Vermittlung muss die wesentliche Bedingung für den Abschluss des Arbeitsvertrages sein (vgl. Brand in Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 296 Rdnr. 11; Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl. § 421 g Rdnr. 13).
25Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Arbeitsvertrag des Zeugen B. mit der Firma M. durch eine Vermittlung der Klägerin zustande gekommen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Zeuge I. den Zeugen B. mit dem Zeugen P. bekannt gemacht. Der Zeuge B. stellte sich bei einem ersten Treffen dem Zeugen P. vor. Dieser ließ den Zeugen B. zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu sich kommen und fuhr mit ihm und dem Zeugen I. nach F. Dort sollte ein Arbeitsvertrag zwischen dem Zeugen B. und der Firma M. GmbH abgeschlossen werden. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussagen des Zeugen B., des Zeugen I. und des Zeugen P ... Die Zeugen B. und I. haben übereinstimmend angegeben, das der Kontakt des Zeugen B. zu dem Zeugen P. durch den Zeugen I. hergestellt worden ist. Der Zeuge I. arbeitet für die Firma DB GmbH, die ebenso wie die Firma M. im Bereich der A. tätig ist. Beide Firmen haben eine Niederlassung im gleichen Gebäude auf dem Abstellbahnhof in E. im Sommer 2003 gehabt. Die Schilderung des Zeugen I., dass er den Zeugen P. wegen Arbeit angesprochen habe, ist nachvollziehbar und wird von der Aussage des Zeugen P. dem Grunde nach bestätigt. Dieser konnte sich zwar nicht mehr konkret an den Vorgang erinnern, gab aber an, dass dies im wesentlichen auch damit zusammen hänge, dass er ständig angesprochen werde, ob er Arbeit für Verwandte oder Bekannte habe. Des weiteren erklärten sowohl der Zeuge B. als auch der Zeuge I., dass zwei Treffen stattgefunden haben, wobei das zweite Treffen der Einstellung gedient habe. Nach der Aussage des Zeugen I. habe der Zeuge B. beim zweiten Mal kommen sollen, da die Einstellung erfolgen sollte. Dies wird vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin T. nachvollziehbarer. Diese erklärte, dass die jeweiligen Objektleiter die Mitarbeiter ausgesucht haben. Objektleiter in Düsseldorf war der Zeuge P ... Die Zeugen B. und I. haben übereinstimmend angegeben, dass es in F. zum Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen ist. Der Zeuge B. sagt dazu seit Beginn des Verfahrens aus, dass er den Arbeitsvertrag in F. unterschrieben habe. Der Zeuge I. konnte zwar nichts dazu sagen, ob der Zeuge B. in F. einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Er konnte sich aber noch daran erinnern, dass der Zeuge B. aus dem Büro kam, und ihm sagte, dass er die Arbeit habe. Die Aussagen der Zeugen B. und I. werden nicht dadurch unglaubwürdig, dass sie hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs nicht übereinstimmen. Nach den Angaben des Zeugen B. fand das erste Gespräch im Januar 2003 statt. Er sei dann auch nach E. umgezogen. Umgemeldet hat sich der Zeuge B. nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes am 07.03.2003. Eine Arbeitslosmeldung erfolgte bei der Agentur für Arbeit in E. am 13.02.2003. Nach der Erinnerung des Zeugen I. lagen zwischen den beiden Terminen keine sechs Monate sondern ein bis zwei Wochen; er gab aber auch an, dass der Zeuge B. nach der Arbeitsaufnahme noch bei ihm gewohnt habe, bis er eine Wohnung gefunden hatte. Diese Angaben decken sich nicht mit der Meldung beim Einwohnermeldeamt. Es spricht einiges dafür, dass die zeitlichen Angaben des Zeugen B. zutreffend sind. Dies bedurfte aber letztlich keiner Entscheidung, da es auf die Frage, wie viel Zeit zwischen dem ersten und zweiten Termin vergangen ist, nicht ankommt. Darüber hinaus sind Zeitabstände besonders schwer für Zeugen wiederzugeben, da sich die Erinnerung nicht vorrangig darauf bezieht. Dass der Zeuge I. nach drei Jahren nicht mehr genau angeben kann, wie viel Zeit zwischen den Terminen lag, spricht viel mehr für die Glaubwürdigkeit seiner Aussage im eigentlichen Kernbereich. Der Zeuge I. hat sich die für ihn relevanten Dinge gemerkt. Dies wird auch in der Art der Zeugenaussage deutlich. Er nannte zunächst das für ihn wichtigste Detail, dass er dem Zeugen B. die Arbeit verschafft habe. An weitere Details hat er sich nach und nach erinnert.
26Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Zeuge P., der nach seinen Angaben keinerlei Verbindung zur Klägerin hatte, mit dem Zeugen B. nach F. fährt, um den Zeugen B. einen Vermittlungsvertrag unterschreiben zu lassen, um im Anschluss mit ihm zurück nach E. zu fahren und dort nach einem Anruf mit dem Zeugen B. ein Bewerbungsgespräch zu führen. Die Fahrt nach F. lässt sich für das Gericht nur so erklären, dass der Zeuge B. eingestellt werden sollte.
27Aufgrund dieses Sachverhalts ist nicht von einer Vermittlung der Klägerin auszugehen. Denn der Zeuge B. stand bereits in Kontakt zum Zeugen P., der für die Firma M. die Bewerbunsgespräche führte und darüber entschied, wer bei Bedarf eingestellt werden kann. Selbst wenn die Klägerin nichts davon wusste und - wie sie vorträgt - die Firma M. kontaktiert hat (wobei nicht klar geworden ist, wer dies getan hat), so war zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge B. den Vermittlungsvertrag unterschrieben hat, alles wesentliche für eine Einstellung bereits geschehen. Der Zeuge B. hatte mit dem Zeugen P. bereits ein Einstellungsgespräch geführt und dieser hatte sich hinsichtlich seines Entscheidungsbereiches dazu entschlossen, mit dem Zeugen B. arbeiten zu können.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
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