Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 11 AS 147/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2006 verurteilt, dem Kläger ab 01.12.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Aufrechnung mit der mit Bescheid vom 08.09.2005 festgesetzten Erstattungsforderung zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.


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