Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 8 AS 89/06

Tenor

1.Der Bescheid des Beklagten zu 2) vom 06.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2006 wird aufgrund des Teilanerkenntnisses des Beklagten abgeändert. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit vom 28.07.2006 bis zum 31.07.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. 2.Der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 14.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 01.08.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. 3.Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Klägers zu erstatten.


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