Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 8 AL 11/06

Tenor

Der Bescheid vom 27.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, Arbeitslosengeld ohne Feststellung einer Sperrzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.


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