Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 15 AS 19/07 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller über den 04.02.2007 hinaus vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis Ende Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.


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