Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 8 AS 25/07 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Antragstellerin für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.08.2007 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Leistungen für Unterkunft und Heizung als Darlehen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Antragstellerin zu erstatten.


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