Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 20 SO 90/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2006 verurteilt, der Klägerin die für die Zeit vom 19.09. - 31.10.2006 entstandenen Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von 210,35 EUR zu erstatten. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte. Die Sprungrevision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.