Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 29/06

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung weiterer Kosten über die durch Beschluss vom 5.3.2007 festgesetzten notwendigen außergerichtlichen Kosten hinaus, nämlich die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG nebst Mehrwertsteuer wird abgelehnt.


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