Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 20 AY 4/07

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Abäderung der Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 und Rücknahme des Bescheides vom 12.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007 verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.04.2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte. Die Sprungrevision wird zugelassen.


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