Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 13 EG 12/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Elterngeld für ein 2006 geborenes Kind.
3Die 1967 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und ledig. Sie gebar am 00.00.2006 das Kind K., das sie seitdem betreut und erzieht. Vor der Geburt des Kindes war sie bis zum Beginn der Mutterschutzfrist als Diplom-Sozialpädagogin beschäftigt. Bis 03.11.2007 nimmt sie Elternzeit in Anspruch. Im Jahre 2005 erhielt sie laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamt B. vom 15.05.2006 ein Bruttoarbeitsentgelt von 40.036,00 EUR.
4Am 05.12.2006 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das erste Lebensjahr des Kindes K. Das Versorgungsamt B. bewilligte durch beständskräftigen Bescheid vom 13.12.2006 Erziehungsgeld (Budget) bis 03.11.2007 i.H.V. monatlich 450,00 EUR unter Anrechnung des bis 30.12.2006 bezogenen Mutterschaftsgeldes von kalendertäglich 13,00 EUR.
5Am 29.01.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den dritten bis zwölften Lebensmonat des am 04.11 ...2006 geborenen Kindes.
6Das Versorgungsamt B. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 31.01 ...2007 unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 BEEG ab, wonach für die vor dem 01.01.2007 geborenen Kinder die Vorschriften des BErzGG in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden seien. Da das Kind der Klägerin am 00.00.2006 geboren sei, bestehe kein Anspruch auf Elterngeld.
7Den dagegen am 28.02.2007 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2007 zurück.
8Dagegen hat die Klägerin am 11.05.2007 Klage erhoben. Sie hält die Stichtagsregelung, nach der für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren worden sind, kein Elterngeld beansprucht werden kann, für verfassungswidrig. Sie ist der Auffassung, § 27 BEEG verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eltern von vor dem 01.01.2007 geborenen Kindern würden gegenüber Eltern, deren Kinder seit dem 01.01.2007 geboren sind, diskriminiert. Zudem sei in ihrem Fall bereits entschieden, dass ihr als Mutter eine zwölfmonatige staatliche Unterstützung zusteht. Somit wäre es im Sinne einer Gleichbehandlung aller zwingend erforderlich, dass die Unterstützung der Eltern stets nach gleichen Maßstäben erfolgt. Demzufolge müsse das Erziehungsgeld ab dem 01.01.2007 auf das Elterngeld für den Rest der bewilligten Zeit umgestellt werden.
9Die Klägerin beantragt dem Sinne ihres schriftsätzlichen Vorbringens nach,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.01.2007 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 11.04.2007 zu verurteilen, ihr für das am 00.00.2006 geborene Kind K. Elterngeld für die Zeit vom 01.01. bis 03.11. 2007 an Stelle des bewilligten Erziehungsgeldes zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Er ist der Auffassung, bei steuerfinanzierten und zweckgerichteten finanziellen Zuwendungen an Familien mit kleinen Kindern, stehe dem Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum zu. Davon habe er aus Praktikabilitätsgründen zur Abgrenzung von Erziehungsgeld- bzw. Eltern- geldberechtigung durch die Einführung einer Stichtagsregelung Gebrauch gemacht.
14Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
18Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
19Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 (SGG), da sie nicht rechtswidrig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG, da das Kind, von dem sie den Anspruch herleitet, vor dem 01.01.2007 - nämlich bereits am 00.00.2006 - geboren ist.
20§ 27 Abs. 1 BEEG in der Fassung des Artikel 1 des "Gesetz zur Einführung des Elterngeldes" vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) - in Kraft getreten am 01.01.2007 - bestimmt, dass für die vor dem 01.01.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des BErzGG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht. Korrespondierend zu dieser Stichtagsregelung bestimmt § 24 Abs. 4 BErzGG, angefügt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, dass für die nach dem 31.12.2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die Vorschriften des BEEG anzuwenden sind.
21Diese Stichtagsregelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
22Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG (und auch nicht gegen andere Verfassungsnormen), dass der Gesetzgeber für die jeweiligen Anspruchsgrundlagen - BEEG oder BErzGG - an den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anknüpft (vgl. bereits für das BErzGG: BVerfG, Beschluss vom 10.12.1987 - 1 BVR 1233/87 = SozR 3 7833 § 1 Nr. 3). Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es dem Gesetzgeber durch Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Ihm steht für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und des rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelungen notwendig ein gewisser Spielraum zu. Dies gilt besonders, wenn - wie hier - ein ganzes Rechtsgebiet einer Neuordnung unterzogen wird. Da es in solchen Fällen unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen und womöglich schon abgewickelten oder noch abzuwickelnden Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht verlangt, ist es unvermeidlich, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen. Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu unter Umständen erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen unter die Neuregelung fallen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt. Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 08.12.1976 - 1 BVR 810/70, 1 BVR 57/73, 1 BVR 147/76 "Nichtehelichen-Erbrecht" = BVerfGE 44, 1 = NJW 1977, 1677 = FamRZ 1977, 446; vgl. auch BVerfGE 3, 58; 13, 31; 29, 283; 46, 299; 49, 260; 80, 297 und BVerfGE 87, 1 "Trümmerfrauen/Kindererziehungszeit").
23Nach diesen Maßstäben sind § 27 Abs. 1 BEEG und auch § 24 Abs. 4 BErzGG verfassungsgemäß.
24Der Gesetzgeber hat die Leistung für die Betreuung und Erziehung eines Kindes in der frühen Lebensphase, die bisher im BErzGG geregelt war, im BEEG nach Art, Umfang und Höhe neu gestaltet. Erziehungsgeld wurde (und wird noch bis 31.12.2008) in zwei Alternativen - Budget (450,00 EUR) für zwölf Lebensmonate oder Regelbetrag (300,00 EUR) für 24 Lebensmonate - gewährt, wenn und soweit bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden (werden). Das Elterngeld wird demgegenüber nach dem zuletzt bezogenen Erwerbseinkommen bemessen und - bei geringem oder keinem Erwerbseinkommen - mindestens in Höhe von 300,00 EUR für zwölf bzw. 14 Monate gezahlt. Dem Gesetzgeber war klar, dass - je nach den individuellen Verhältnissen - für einen Teil der Eltern das Erziehungsgeld, für einen anderen Teil der Eltern das Elterngeld die "günstigere" Leistung sein würde. Eltern mit geringem oder keinem Erwerbseinkommen konnten nach dem BErzGG für maximal 24 Monate 300,00 EUR Erziehungsgeld, insgesamt also 7.200,00 EUR erhalten, während sie nunmehr für maximal 14 Monate 300,00 EUR Elterngeld, insgesamt also nur 4.200,00 EUR erhalten können. Diese Eltern stehen sich also besser, wenn ihr Kind vor dem 01.01.2007 geboren wurde. Dagegen können Eltern mit mittlerem oder hohem Einkommen, die nach dem BErzGG kein oder nur gemindertes oder die Höchstbeträge von 5.400,00 EUR (Budget) bzw. 7.200,00 EUR (Regelbetrag) Erziehungsgeld erhalten hätten, nach dem BEEG für zwölf Monate maximal 21.600,00 EUR beanspruchen. Sie stehen sich also besser, wenn ihr Kind nach dem 31.12.2006 geboren worden ist. Ohne Stichtagsregelung hätte es betroffenen Eltern freigestanden, die eine oder die andere Leistung zu wählen oder sogar von der einen auf die andere Leistung zu wechseln, je nach dem, welche für sie die günstigere gewesen wäre. Dies hätte es - z.B. bei einem Leistungswechsel - notwendig gemacht, umfangreiche Regelungen über die Anrechnung bereits bezogener Leistungen und verbrauchter Leistungszeiträume zu schaffen. Die finanziellen Auswirkungen (vgl. für das vorliegende Gesetz zur Einführung des Elterngeldes BT-Drucksache 16/1889, S. 3, 17) wären für den Gesetzgeber kaum mehr eindeutig kalkulierbar gewesen.
25Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, das BErzGG und das BEEG für einen Zeitraum von 2 Jahren nebeneinander gelten zu lassen und die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetzes mit Stichtagsregelungen zu verknüpfen (vgl. BT-Drucksahce 16/1889, S. 28f. zu § 27 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 8) sachgerecht und bewegt sich noch in dem ihm zukommenden legislativen Ermessensspielraum.
26Da das Kind der Klägerin vor dem 01.01.2007 - am 00.00.2006 - geboren ist, hat die Beklagte zutreffend und entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 27.11.2006 Erziehungsgeld (Budget) bewilligt. Ein - eventuell höheres - Elterngeld steht der Klägerin nicht zu.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28Die Kammer hat die Sprungrevision zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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