Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 61/07

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2006 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 04.07.2007 wird aufgehoben, soweit dadurch ab 01.04.2006 von dem Wert der monatlich von der Beklagten zu erbringenden häuslichen Krankenpflege mehr als der Wert der monatlich von der Pflegekasse zu erbringenden Leistungen in Abzug gebracht wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt drei Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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