Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 20 AY 1/08

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 12.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 06.08.2007 Leistungen gem. § 2 AsylbLG in ent- sprechender Anwendung des SGB XII anstelle der be- willigten Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Monat August 2007 zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.


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