Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 66/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 14.03.2007 und 05.04.2007 und Abänderung des Be- scheides vom 20.04.2007 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 20.07.2007 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 30.03. bis 13.07.2007 Kranken- geld in Höhe von kalendertäglich 32,05 EUR, insgesamt 3.397,30 EUR zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.


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