Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 8 AS 49/08 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 01.06.2008 bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 19.05.2008 Arbeitslosengeld II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Antragstellerin zu erstatten.


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