Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 9 AL 58/08

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2007 verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 329,01 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.


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