Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 20 AY 7/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt - entsprechend seinem Kostengrundan- erkenntnis vom 13.08.2008 - die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen; weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.


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