Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 98/09 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller einstweiligen Krankenversicherungsschutz nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch SGB V), insbesondere Krankenbehandlung gemäß §§ 27 ff. SGB V zu gewähren. Die einstweilige Anordnung gilt längstens bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Hauptsacheverfahrens S 13 KR 99/09 (SG Aachen). Die Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.


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