Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 12 VS 7/10

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 00.00.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.2010 verurteilt, dem Kläger für die Wehrdienstbeschädigung einer posttraumatischen Belastungsstörung, Leistungen nach dem SVG i.V.m. BVG in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines GdS von 50 zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.


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