Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 5 AS 475/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die verfassungsgemäße Höhe des dem Kläger zu gewährenden Regelbedarfs.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht seit März 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
4Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 21.02.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10.03.2011 für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 699,- EUR, d.h. 359,- EUR als Regelleistung bzw. Regelbedarf und 340,- EUR als Kosten bzw. Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Nach dem Beschluss des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I, S. 453) durch den Gesetzgeber erließ der Beklagte am 26.03.2011 einen Änderungsbescheid, mit dem eine Erhöhung des monatlichen Regelbedarfs auf 364,- EUR für den genannten Zeitraum erfolgte.
5Bereits am 22.03.2011 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass die Regelleistung bzw. der Regelbedarf für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht ausreiche. Die Neuregelung entspräche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidung vom 09.02.2010. Das gewählte Statistikmodell sei durch eine Vermischung mit anderen Methoden nicht konsequent angewandt worden, so dass es zu erheblichen Bedarfsunterdeckungen komme. Die Reduzierung der Bezugsgruppe der Einpersonenhaushalte im Rahmen der Bedarfsermittlung von 20 auf 15 % sei zudem nicht sachgerecht begründet worden. Des Weiteren führe der nicht erfolgte Ausschluss der verdeckt Armen aus den im Rahmen der Ermittlung berücksichtigten Referenzhaushalten zu Zirkelschlüssen. Erfolgte Bedarfskürzungen bzw. Einstufungen einzelner Bedarfspositionen als nicht regelsatzrelevant seien weder realitätsgerecht noch methodisch vertretbar.
6Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2011 zurück. Der Bescheid vom 10.03.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 sei nicht zu beanstanden.
7Am 25.05.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass auch der Ausschuss der Vereinten Nationen für wirtschaftlich, soziale und kulturelle Rechte die Grundsicherung nach dem SGB II nicht für hinreichend halte.
8Er beantragt,
9den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 10.03.2011 und vom 26.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2011 zu verurteilen, ihm Grundsicherungsleistungen in Höhe des Existenzminimums zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Der Bescheid vom 10.03.2011 in der Fassung vom 26.03.2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2011 ist nicht rechtswidrig.
16Streitgegenstand ist die Höhe des dem Kläger im Zeitraum von April bis September 2011 zu gewährenden monatlichen Regelbedarfs.
17Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden ab 01.01.2011 als Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Personen, die alleinstehend sind, monatlich 364,- EUR anerkannt. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Die neuen Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) festgelegt (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl I, S. 453).
18Von einer Verfassungswidrigkeit des RBEG, also der Ermittlung der Regelbedarfe, ist nicht auszugehen, insbesondere wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) eingehalten. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kommt nicht in Betracht.
19Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG a.a.O., Rn. 133) und erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (BVerfG a.a.O., Rn. 135 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen zu treffen. Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (BVerfG a.a.O., Rn. 136f). Der Umfang dieses Leistungsanspruchs hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als früher darstellt. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ihm kommt Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG a.a.O., Rn. 138). Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten, sachgerechten, nachvollziehbaren und schlüssigen Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, auf der Grundlage verlässlicher Zahlen zu bemessen (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 139 bzw. 142).
20Ausgehend von diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen ist die Regelbedarfsermittlung nach dem RBEG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das verwendete Statistikmodell, d.h. die Bedarfsermittlung auf Basis von Sonderauswertungen, die das Statistische Bundesamt auf der Grundlage der von ihm erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 durchgeführt hat, ist als vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums zu betrachten.
21Die erfolgte Abgrenzung der Referenzhaushalte gemäß § 3 RBEG und die erfolgte Abgrenzung unterer Einkommensschichten gemäß § 4 RBEG sind nicht als verfassungswidrig zu werten. Die Entscheidung, keine Haushalte als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, die ausschließlich von den existenzsichernden Leistungen nach SGB II und SGB XII leben, hingegen Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII ab dem ersten Euro Erwerbsweinkommen als Referenzhaushalt zu berücksichtigen (vgl. auch Begründung des RBEG in Drucksache Bundestag 17/3404, S. 87ff), hat der Gesetzgeber sachgerecht damit begründet, dass nur Haushalte in der Referenzgruppe verbleiben (sollen), die von Einkünften oberhalb des Existenzminimums leben. Die Kritik, dass Zirkelschlüsse durch die Berücksichtigung der sogenannten "Aufstocker" entstünden, verkennt, dass der Verzicht auf die Berücksichtigung dieser Haushalte zu einer erheblichen Anhebung des ermittelten Existenzminimums führen und die Anwendung dieser Methode den Kreis der Leistungsberechtigten bei jeder zukünftigen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Schritt für Schritt erheblich erweitern würde. Als sachgerechte Methode zur Ermittlung des zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Regelbedarfs könnte dieser Ansatz nicht betrachtet werden; ein vollständiger Ausschluss der Zirkelschlusshaushalte ist demnach nicht möglich. Auch die weitere Begründung des Gesetzgebers zur nicht erfolgten Herausnahme weiterer Haushalte (wie z.B. Wohngeld- oder BAföG-Bezieher und "versteckt", "verdeckt" bzw. "verschämt" armer Personen) basiert auf sachgerechten Erwägungen (vgl. dazu Drucksache Bundestag 17/3404, S. 88). Zudem ist die gemäß § 4 RBEG erfolgte Beschränkung der berücksichtigten Einpersonenhaushalte auf 15% gegenüber 20% bei den Familienhaushalten sachgerecht begründet worden (vgl. Drucksache Bundestag 17/3404, S. 89). Bei den Einpersonenhaushalten wurden gemäß § 3 RBEG erheblich mehr Haushalte ausgeschlossen als bei den Familienhaushalten, so dass eine Differenzierung vertretbar ist, demnach methodisch und erst recht nicht verfassungsrechtlich angreifbar ist. Das Gericht verkennt nicht, dass ein größerer Umfang der berücksichtigten "unteren" Referenzhaushalte, d.h. mehr als 15% oder 20%, Einfluss auf die Bedarfsermittlung haben würde. Die Beschränkung auf den genannten Umfang ist indes eine politische Entscheidung, verfassungsrechtlich zu beanstanden ist sie nicht, da sie auf sachgerechten Erwägungen beruht (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.05.2011, L 7 AS 342/11 B PKH). Verfassungsrechtlich bedeutsam ist allein die Berücksichtigung eines hinreichend großen Anteils, um valide Ergebnisse zu erzielen.
22Dadurch dass Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen entweder nicht mehr vorgenommen oder durch Sonderauswertungen berichtigt wurden, ist zudem einer entscheidenden Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O., Rn. 173ff) entsprochen worden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz in die Bemessung der Regelleistung einfließen. Allerdings muss der jeweilige Abschlag sachlich gerechtfertigt sein (BVerfG a.a.O., Rn. 170). Die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat der Normgeber sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Auch die Höhe einer Kürzung muss sich aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe oder aus einer anderen, zuverlässigen Erhebung ergeben. Eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage ist dabei nicht ausgeschlossen; Schätzungen "ins Blaue hinein" laufen jedoch einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung zuwider (BVerfG a.a.O., Rn. 171). Der Gesetzgeber hat nunmehr die Abweichungen von dem gewählten Statistikmodel nachvollziehbar begründet (vgl. Drucksache Bundestag 17/3404, S. 52ff), so dass die jeweiligen Kürzungen sachlich gerechtfertigt sind. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich der Ausgaben für alkoholische Getränke und Tabakwaren, den Gaststättenbesuch, Verkehr sowie die Nutzung von Mobilfunktelefonen. Hinsichtlich dieser Ausgaben, die nicht das physische Überleben, sondern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben betreffen, hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Entscheidung über den Abschlag der einzelnen Verbrauchsausgabe kann politisch unterschiedlich bewertet werden, verfassungsrechtlich angreifbar ist sie - soweit sie auf sachgerechten Erwägungen und empirischer Grundlage beruht - hingegen nicht.
23Durch die nunmehr erfolgte Anbindung der Fortschreibung der Regelbedarfe an die Entwicklung der Preise und Nettolöhne (vgl. § 7 RBEG, § 28a SGB XII) ist einer weiteren maßgeblichen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O., Rn. 183ff) entsprochen worden. Soweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermittlung der Höhe des Regelbedarfs aufgrund der Tatsache, dass am Ende des Gesetzgebungsprozesses im Vermittlungsausschuss eine weitere Erhöhung der Regelbedarfe zum 01.01.2012 als Kompromiss beschlossen wurde, vorgetragen werden, kann diesen jedenfalls hinsichtlich der Bedarfsermittlung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 nicht gefolgt werden. Die für diesen Zeitraum gesetzlich vorgesehenen Bedarfe entsprechen den nachvollziehbar dargelegten Ermittlungen in der ursprünglichen Begründung des Gesetzes (vgl. Drucksache Bundestag 17/3404, S. 52ff). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Höhe des dem Kläger im Zeitraum von April bis September 2011 zu gewährenden Regelbedarfs. Demnach kann offenbleiben, ob die für die Zeit ab 01.01.2012 vorgesehenen Regelbedarfe verfassungsgemäß (ermittelt worden) sind.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25Der Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird nicht erreicht. Die Berufung wird indes gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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