Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 20 SO 151/11

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2011in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2011 verurteilt, bei der Bemessung der Sozialhilfe der Klägerin ab 01.12.2010 die monatlichen Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung als das einzusetzende Einkommen mindernd zu berücksichtigen, der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.03.2012 107,68 EUR nachzuzahlen und ihr ab 01.04.2012 höhere Sozialhilfeleistungen entsprechend der jeweiligen Beitragshöhe zu gewähren. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.


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