Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 13 KN 277/11KR

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 26.04., 09.05. und 11.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2011 verurteilt, dem Kläger die Kosten, die ihm für die Selbstbeschaffung der häuslichen Krankenpflege "Anziehen von Kompressionsstrümpfen" in den Zeiträumen vom 05.05. bis 31.05.2011 und vom 30.06. bis 30.09.2011 in Höhe von 557,90 EUR entstanden sind, zu erstatten. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.


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