Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 11 AS 868/13 ER

Tenor

Beschluss

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Antragstellung bis zum 30.11.2013 monatlich weitere 68,50 EUR Nebenkosten, mithin insgesamt Kosten der Unterkunft in Höhe von 437,47 EUR, zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu ½.


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